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17.5.2012 : 15:24

GEMA, GVL, VG Media und VG Wort

Nutzungsgebühren für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Beherbergungsbetrieben
 

Pressemitteilung des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) aus Bonn

 

GEMA, GVL, VG Media und seit dem 01.10.2007 auch die VG Wort machen urheber- und leistungsschutzrechtliche Vergütungen für die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Weiterleitung von Fernseh- und Rundfunksendungen in Hotelzimmern/Ferienwohnungen/-häusern und ähnlichen Beherbergungsbetrieben geltend.
 

GEMA und GVL vertreten die Rechte der Komponisten, Textdichter und Verlage, die VG Media nimmt die Rechte der privaten Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen wahr und die VG Wort ist die Verwertungsgesellschaft der Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Ein Vergütungsanspruch der Verwertungsgesellschaften besteht nur, wenn die Unterkunft über ein Rundfunk- und/oder Fernsehgerät verfügt und der Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen über eine zentrale Verteileranlage (Kabel oder SAT-Empfänger) erfolgt.

Ausnahme: Der Gebührenanspruch entfällt, wenn die Ferienunterkunft eine eigene Empfangseinrichtung hat. Beispiel: eigener SAT-Empfänger für jede Unterkunft oder DVBT-Empfang.

Die Rechtslage ist zur Zeit unübersichtlich soweit es den Kabelempfang betrifft. Der DEHOGA (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) führt ein Verfahren beim Bundesgerichtshof gegen die VG Media. In diesem Verfahren soll die Frage geklärt werden, ob Beherbergungsbetriebe, die Rundfunk- und Fernsehprogramme unmittelbar oder mittelbar von den Kabelnetzbetreibern Kabel Deutschland GmbH, ish GmbH, iesy Hessen GmbH und Kabel Baden-Württemberg GmbH beziehen, von der Gebührenpflicht befreit sind. Der DEHOGA vertritt die Ansicht, dass die VG Media (und auch die GEMA) und die vorgenannten Kabelnetzbetreiber in der Vergangenheit Verträge geschlossen haben, wonach die Urheberrechtsgebühr bereits abgegolten ist. Es gibt hierzu widersprüchliche Rechtsprechungen (..) . Wichtig: Der Streit betrifft nur Gebührenansprüche aus der Vergangenheit. Verträge zwischen den Verwertungsgesellschaften (VG Media und auch GEMA) und den Kabelnetzbetreibern laufen aus. Es ist zu erwarten, dass sie nicht verlängert werden.

Empfehlung:

• Bei Kabelempfang Zahlung unter Vorbehalt und Hinweis auf den anhängigen Rechtsstreit beim BGH und das Urteil des OLG Köln bei Gebührenansprüchen von VG Media und GEMA.

• Beherbergungsbetriebe mit SAT-Empfang sind ohne Ausnahme zur Zahlung verpflichtet.

Stand: April 2008

 

Pressemitteilung des Deutschen Tourismusverbandes e.V., 
Quelle: www.deutschertourismusverband.de