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17.5.2012 : 15:24

GEZ-Gebühren - Saisonale Abmeldung wieder möglich

Laut einer Pressemitteilung des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) aus Bonn können Betreiber von Beherbergungsbetrieben wieder eine saisonale An- und Abmeldung ihrer Rundfunkgeräte bei der GEZ beantragen. 
   

Der Protest des Deutschen Tourismusverbandes e.V. (DTV) und seiner Mitglieder hatte Erfolg: Die Landesrundfunkanstalten haben sich im März darauf geeinigt, für gewerbliche Beherbergungsbetriebe und privat vermietete Ferienunterkünfte die saisonale Abmeldung von Fernseh- und Radiogeräten künftig wieder zuzulassen.

1. Sog. Hotelprivileg

Hierbei handelt es sich um eine pauschale Gebührenermäßigung kraft Gesetzes, die möglichen Minderbelegungen und Auslastungsschwankungen im Beherbergungsgewerbe Rechnung tragen soll. Das sog. Hotelprivileg ist in § 5 Abs. 2. S.3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt und seit dem 1. April 2005 in Kraft. Danach müssen Beherbergungsbetriebe mit bis zu 50 Objekten für das Erstgerät die volle Jahresgebühr, für alle weiteren Geräte 50 % der Jahresgebühr zahlen. Anbieter mit mehr als 50 Objekten haben ab dem zweiten Gerät 75 % der Jahresgebühr zu entrichten.
 

oder
 

2. Antrag auf Gebührenbefreiung für die Dauer der saisonalen Betriebsschließung

Hierbei handelt es sich um eine Kulanzregelung, die vor allem kleinere Vermieter begünstigt, die bisher von der Rabattierung des sog. Hotelprivilegs nicht oder nur wenig profitiert haben.

Die Gebührenbefreiung ist an folgende Voraussetzungen (auszugsweise, mehr Informationen dazu finden Sie auf www.deutschertourismusverband.de) gebunden:

  • Betriebsschließung für mindestens drei Kalendermonate:

Eine durchgehende Schließung ist nicht erforderlich, die Monate der betrieblichen Schließung müssen nicht zwingend aufeinanderfolgen. Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten: Eine Gebührenbefreiung ist nur für den vollen Kalendermonat möglich, nicht aber für einzelne Tage oder Wochen im Monat. (..) Beispiel: Ist der Betrieb an Weihnachten und Neujahr geöffnet, so müssen die Rundfunkgeräte für Dezember und Januar wieder angemeldet werden.

  • Komplettschließung des Betriebes (Teilschließung reicht nicht aus)
  • Glaubhaftmachung der Schließung bei Antragstellung.
  • Der Antrag auf Gebührenbefreiung ist bei der GEZ zu stellen.
  • Die Gebührenbefreiung wird frühestens ab dem auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat gewährt.
  • Die Gebührenbefreiung wird für 12 Kalendermonate gewährt.
     
  • Keine Doppelprivilegierung: Sog. Hotelprivileg und Saisonale Gebührenbefreiung können nicht gleichzeitig gewährt werden. 
  • Die Regelung gilt für die Zukunft: Keine Rückabwicklung der ab dem 01.01.2007 umgestellten Teilnehmerkonten.

  • Die Landesrundfunkanstalten behalten sich eine jederzeitige Kontrolle der behaupteten Schließungszeiten vor.
     

Ausführliche Informationen zur Gebührenbefreiung finden Sie auch auf Internet-Seite der GEZ unter:
 

http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenlexikon/index.html#29

 

Das Antragsformular zur Gebührenbefreiung finden Sie unter:

http://www.gez.de/docs/anmeldung_saison_0804.pdf
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Pressemitteilung des Deutschen Tourismusverbandes e.V., Stand: Mai 2008, 
Quelle: www.deutschertourismusverband.de