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5.2.2012 : 14:28

Nachrichten

Heizungsbeihilfe 2010/2011

Wie in jedem Jahr, können auch für die kommende Heizperiode die Anträge auf Gewährung einer Heizungsbeihilfe für Heizöl und feste Brennstoffe gestellt werden.


Diese Beihilfe wird als einmalige Leistung gezahlt, und zwar zunächst an diejenigen Anspruchsberechtigten, die laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bzw. auf Leistungen der Grundsicherung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölfter Teil (SGB XII) erhalten. Empfänger von laufenden Leistungen erhalten die Beihilfe durch die Verbandsgemeinde Vordereifel ohne besonderen Antrag ausgezahlt.

 

Personen, die keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil (SGB XII) erhalten und auf Grund ihres Alters (Vollendung 65.Lebensjahr) oder wegen voller Erwerbsminderung nicht arbeitsfähig sind, können einen Antrag bei der Abteilung Bildung, Soziales, Finanzen, der Verbandsgemeinde Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen (Erdgeschoß, Zimmer 22 und Zimmer 26) stellen. Gerne senden wir Ihnen auch Antragsvordrucke zu. Diese können Sie fernmündlich unter Tel.: 02651/8009-26 oder 8009-22 anfordern.

 

Wir weisen darauf hin, dass nur solche Personen einen Anspruch auf Heizungsbeihilfe haben, die einen eigenen Haushalt führen. Die Gewährung der Beihilfe ist einkommensabhängig. Als weitere Voraussetzung ist zu beachten, dass bedürftige Personen die Brennstoffe selbst beschaffen müssen und die Heizkosten nicht durch laufende monatliche Zahlungen abgegolten werden. Schließlich ist der Nachweis zu führen ob feste oder flüssige Brennstoffe verbraucht werden.
Heizperiode ist üblicherweise der Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. April.
Nach dem 31.10. eingehende Anträge können nicht mehr in vollem Umfang berücksichtigt werden.

 

Folgende Unterlagen werden für eine Bearbeitung benötigt:

 

A. Einkommensnachweise
Verdienst-, Lohnbescheinigung, aktuelle Rentenmitteilung, aktuelle Bescheide über Arbeitslosengeld, Krankengeld, Nachweise über Miet- bzw. Pachteinnahmen, Wohngeld sowie sonstiges Einkommen

B. Nachweise über dauernde Lasten
Kosten der Wohnung (Grundsteuer,Müllgebühren, Wasser-und Abwassergebühren, Schornsteinreinigung, Feuerversicherung, etc.) bzw. bei einem Mietverhältnis
Mietvertrag oder Mietbescheinigung.

C. Vermögen
Da es sich bei der Heizungsbeihilfe um Leistungen nach SGB XII handelt und diese neben dem Einkommen auch vom Vermögen abhängig sind, sind wir gehalten, das Vorhandensein von Vermögen zu prüfen. Zum eventuellen Vermögen nach dem SGB XII gehört auch das Barvermögen. Nachweise über die Höhe von vorhandenem Bank- und/oder Sparguthaben (Kontoauszüge und Sparbücher) sind daher dem Antrag unbedingt beizufügen.

 

 

08.09.2010 09:37 Alter: 1 Jahre