Sie sind hier: Tourismus
17.5.2012 : 17:25

Nachrichtenarchiv

    13.02.2007 14:53 Alter: 5 Jahre

    Achtung! Neue Grenze für Kleinbetragsrechnungen: 150 Euro

    Durch das erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse, insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft, wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 100,00 auf 150,00 Euro erhüht.

    Dies bedeutet konkret, dass ab 1. Januar 2007 Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150,00 Euro zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn lediglich folgende Angaben enthalten sind:

    • der Name und die Anschrift des Rechnungsausstellers,
    • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
    • das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung einer Summe,
    • der Steuersatz.

     

    Zur Erinnerung: Rechnungen über 150,00 Euro Gesamtbetrag berechtigen nur zum Vorsteuerabzug, wenn mindestens folgende Angaben enthalten sind:

    • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
    • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
    • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer,
    • Ausstellungsdatum der Rechnung,
    • fortlaufende Rechnungsnummer,
    • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
    • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung,
    • nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt,
    • Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie ggf. Hinweis auf Steuerbefreiung.

     

     

    Quelle: HoGa report, Ausgabe Dezember 2006 (Fachmagazin für Hotels & Gastronomiebetriebe in Rheinland-Pfalz)