Tätigkeiten der Kommunalbeamt*innen 

auf Zeit


Tätigkeiten der Kommuanlbeamtinnen und Kommuanlbeamten auf Zeit
§ 119 Abs. 3 LBG
Gem. § 119 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes unterrichten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr.
Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.
Die Unterrichtung des Verbandsgemeinderates über die im Kalenderjahr 2024 wahrgenommenen und unterrichtungspflichtigen Nebentätigkeiten und öffentliche Ehrenämter erfolgte in der Sitzung am 10.04.2025.

Bürgermeister Alfred Schomisch hat folgende unterrichtungspflichtige Nebentätigkeiten und öffentliche Ehrenämter im Kalenderjahr 2024 wahrgenommen:

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