Öffentliche Bekanntmachung
nach § 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl I S. 3634) in seiner jeweils geltenden Fassung
I. Umlegungsbeschluss
Der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde St. Johann hat am 10.07.2025 folgenden Beschluss gefasst:
Nach § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung wird aufgrund der Umlegungsanordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB) der Ortsgemeinde St. Johann vom 14.11.2024 und nach erfolgter Anhörung der Eigentümer (§ 47 Abs. 1 BauGB) die Umlegung eingeleitet.
Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Im Buchstück“
Die Ausdehnung des Umlegungsgebietes ergibt sich aus der Übersichtskarte:

In das Umlegungsgebiet sind folgende Flurstücke einbezogen:
Gemarkung: St. Johann
Flur: 3
Flurstücke: 124/4 tlw., 125 tlw.,
Flur: 4
Flurstücke: 50/7 tlw., 50/14 tlw., 50/15 tlw., 51/2, 52/2, 53, 54, 55, 56, 57/1, 1002/50 tlw., 1003/50 tlw., 1136/1 tlw., 1184,
Im Folgenden wird der Umlegungsausschuss als „durchführende Stelle“ bezeichnet.
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
- die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
- die Inhaberinnen und Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- die Inhaberinnen und Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
- Rechts an dem Grundstück
- das Grundstück belastenden Rechts
- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück
- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
- die Ortsgemeinde St. Johann.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird der Umlegungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuss anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
- ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht, zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
- Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,
- erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
- nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
- genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Vorkaufsrecht
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Ortsgemeinde St. Johann ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Umlegungsgebiet zu. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt und ein konkreter Verwendungszweck vorliegt.
V. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses
Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses für die Ortsgemeinde St. Johann ist beim Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück eingerichtet (Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen).
VI. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch kann
- in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
- schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
- schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde St. Johann, Geschäftsstelle: Vermessungs und Katasteramt Osteifel Hunsrück, Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen
erhoben werden.
Nach § 212 Abs. 2 BauGB hat ein Widerspruch gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.
Mayen, den 15. Juli 2025
gez. Wiebke Böhm
Wiebke Böhm
Siegel
Vorsitzende des Umlegungsausschusses
Hinweise:
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der die Umlegung durchführenden Stelle finden Sie unter https://vermka-osteifel-hunsrueck.rlp.de/de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation/.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://lvermgeo.rlp.de/de/wichtige-informationen/datenschutz
Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann auch im Internet unter https://www.vordereifel.de/rathaus/offenlage-downloads/ eingesehen werden.